Auf der Galopprennbahn Hoppegarten
Pferde im Ortsteil Münchehofe
Wasserlauf der Erpe im Erpetal
Schriftzug Hoppegarten im Park zum S-Bahnhof Hoppegarten
Komplex der Gebrüder-Grimm-Grundschule
Im Innenhof der Gemeindeverwaltung

Kontakt

Rennbahngemeinde Hoppegarten
Lindenallee 14, 15366 Hoppegarten

Tel.: +49 [ 0 33 42 ] - 393 155
Di. 09:00-12:00 + 14:00-18:00 Uhr

Do. 09:00-12:00 + 13:00-17:00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung

Kontakt zur Gemeinde

 

Waldbrandwarnstufen

 

Unter nachfolgendem Link können die aktuellen Waldbrandwarnstufen des Landes Brandenburg insgesamt abgerufen werden:

 

http://www.mlul.brandenburg.de/wgs/text

 

 

Hinweise zum Verhalten bei ausgelösten Waldbrandwarnstufen

 

Waldbrandwarnstufen zeigen die aktuelle Waldbrandgefährdung an. Sie werden abhängig vom Verlauf der Witterung und von der Entwicklung der Vegetation amtlich ermittelt.

 

Die Waldbrandwarnstufen bedeuten:

     1 – sehr geringe Gefahr

     2 – geringe Gefahr

     3 – mittlere Gefahr

     4 – hohe Gefahr

     5 – sehr hohe Gefahr

 

Welche Vorsichtsmaßnahmen gelten?

Rauchen im Wald und in der Feldflur ist verboten, ebenso wie das Werfen von noch glimmenden Zigarettenkippen aus dem Autofenster. Feuer darf man nur mit 50 Meter Sicherheitsabstand zum Waldrand entzünden. Wer einen Brand bemerkt, sollte unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) oder die Polizei (Notruf 110) anrufen. Teilen Sie mit, wo genau es brennt, was brennt (Bodenfeuer oder schon die Baumkronen) und ob Menschen in Gefahr sind.

 

Was passiert, wenn man sich nicht daran hält?

Ordnungswidrigkeiten können gemäß Waldgesetz (Vorschrift § 23) mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Euro geahndet werden. Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Metern vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe (§ 23 (1) LWaldG).

 

Darf man den Wald bei erhöhter Gefahr wirklich gar nicht mehr betreten?
Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet (§ 23 (2) LWaldG). Es ist darauf zu achten, dass Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abgestellt werden. Heiße Fahrzeugteile (z. B. Katalysatoren) werden schnell zur Zündquelle. Zufahrtswege zum Wald müssen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr immer freigehalten werden.

 

Darf man bei Waldbrandgefahr auf Privatgrundstücken in Waldnähe grillen?
Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen z. B. Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (§ 23 (1) LWaldG).

                                                           

 

Kleine Tipps zum Thema Sicherheit im Wald gibt auch der Brandenburger Waldknigge.

 

Brandenburger Waldknigge

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